Hat er oder nicht? Unklare Gemengelage rund um die Forfour-Zulassungsgenehmigung
Auch der Mercedes Smart Forfour wird ein Kapitel im Benziner-Abgasskanal bekommen: Der Smart ForFour (W453, Baujahre 2014 bis 2019) ist zumindest in den frühen Jahrgängen zum bis zum 31. August 2016 offensichtlich ohne rechtmäßige Typengenehmigung verkauft worden. Damit kam ein nicht zulassungsfähiges Auto auf die Straße. Der Berliner Anwalt Dr. Beital wirft Mercedes vor, Autos im Rahmen einer Sondergenehmigung des KBA verkauft zu haben, obwohl dem Konzern klar gewesen sein muss, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Sondergenehmigung nicht vorlagen. Zudem sei schon die Erteilung der Ausnahmegenehmigung durch das KBA unzulässig gewesen, da die Behörde hätte wissen müssen, dass eine vorliegende ältere Typengenehmigung aufgrund nachgewiesener Manipulationen unzulässig war.
Eine Sondergenehmigung nach Art. 27 der Richtlinie 2007/46 kann nur erteilt werden, wenn der Fahrzeugtyp, der sich für eine Zulassung in der Schadstoffklasse 6 bewirbt, mindestens schon eine Zulassungsgenehmigung für die Klasse 5 hat.
Das Handelsblatt hatte bereits 2019 berichtet, dass das Kraftfahrtbundesamt eine ursprünglich erteilte Typengenehmigung 1*2001/116*0413*15 wieder zurückgezogen hatte, nachdem Hinweisen auf unzulässigen Abschaltvorrichtungen erfolgreich nachgegangen worden war. Konkret ging es um die missbräuchliche Nutzung der Start/Stop-Automatik im Smart.
Die Kooperationsanwältin der IG Dieselskandal haben das Thema im Auftrag der Initiative und in Absprache mit dem klageführenden Anwalt bewertet: „Offensichtlich stand Mercedes vor einem Dilemma, weil zigtausende auf Halde stehende und noch zu produzierende Smart ohne Zulassungsgenehmigung nicht ausgeliefert werden konnten“.
Lösung für das Problem: Daimler beantragte die Sondergenehmigung aufgrund der Möglichkeiten der EU-Verordnung, die eine notwendige Aktualisierung der Typenklasse für eine bestimmte Anzahl von betroffenen Fahrzeugen die Typenklasse einfach „hochschreibt“. Dies wurde auch in den Fahrzeug-Papieren eintragen. Dadurch konnte der Smart bei Zulassungen bis zum 31. August 2016 in der nächsthöheren und verbindlich geforderten Schadstoffklasse 6 als Neuwagen zugelassen werden. Allerdings: Grundvoraussetzung für die Erteilung dieser Sondergenehmigung ist die Vorlage einer ursprünglichen für die niedrigere Schadstoffstufe (5) vorhandenen Typengenehmigung. Die gab es aber zum Zeitpunkt der Genehmigung der Sonderregelung nicht.
Dr. Beital: „Diese Typengenehmigung hat es nur bis zur Aufdeckung der Manipulationen gegeben. Danach wurde sie zurückgezogen und Daimler vor die Aufgabe gestellt, diese neu zu erfüllen!“ Dem KBA die Schuld zuzuschieben dürfte nicht möglich sein, da sich die Rechtsanateilung von Daimler der Tatsache, dass die Ausnahmeregelung keinerlei Grundlagen hat, bewusst gewesen sein muss.
Das schien der Entwicklungsarbeit aber dann doch zu umständlich und man erinnerte sich an die Sonderregelung, immerhin hatte man ja mal eine gültige Typengenehmigung besessen, und dass diese wegen der Manipulationen entzogen wurde, sollte wohl niemand bemerken!“
Inwieweit Mercedes die weiteren Anforderungen der Richtlinie 2007/46 erfüllte, wie viele Autos betroffen sind und ob das alles überhaupt kontrolliert wurde – all das muss aktuell ungeklärt und etwas verwirrend bleiben. So verwirrend wie die Existenz dieser Ausnahmeregelung überhaupt. Wieso wird einem Hersteller erlaubt, sich nicht an aktuelle Standards halten zu müssen, nur um das Lager noch abverkaufen zu können?
Ist Ihr Smart betroffen? Der ForFour der 2. Generation wurde insgesamt bis heute 70.000 mal zugelassen, 25.000 mal im kritischen Zeitraum. Betroffen sind Fahrzeuge, in deren Fahrzeugbrief ein Hinweis auf Art. 27 der Richtlinie 2007/46 zu finden ist.
- Zum Verfassen von Kommentaren bitte Anmelden oder Registrieren.